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  • · Fachbeitrag · Schwerbehinderung

    Nach Falschangabe unzulässige Berufung auf die Schwerbehinderteneigenschaft

    • 1. Für die Frage eines Insolvenzverwalters bzw. ArbG nach der Schwerbehinderung besteht jedenfalls nach Ablauf von sechs Monaten, also nach Erwerb des Behindertenschutzes, ein berechtigtes billigenswertes und schutzwürdiges Interesse, wenn die Frage im Zusammenhang mit der Vorbereitung einer betriebsbedingten Kündigung steht.
    • 2. Die Frage steht im Zusammenhang mit der Pflichtenbindung durch das Erfordernis, dass der ArbG bei der Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG die Schwerbehinderung und den Sonderkündigungsschutz nach §§ 85 ff. SGB IX zu beachten hat.
    • 3. Bei wahrheitswidriger Beantwortung der rechtmäßig gestellten Frage nach der Schwerbehinderung ist es dem ArbN unter dem Gesichtspunkt widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf seine Schwerbehinderteneigenschaft im Kündigungsschutzprozess zu berufen. Es liegt dann ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung vor.

    (BAG 16.2.12, 6 AZR 553/10, Abruf-Nr. 121792)

    Sachverhalt

    Der mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 schwerbehinderte ArbN stand seit dem 1.1.07 in einem bis zum 31.10.09 befristeten Arbeitsverhältnis mit seinem vormaligen ArbG. Unter dem 8.1.09 wurde das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen des ArbG angeordnet. Es wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dem die Arbeitgeberbefugnisse vollständig übertragen wurden. Unter dem 1.3.09 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der vorläufige Insolvenzverwalter zum endgültigen bestellt.

     

    Der vorläufige Insolvenzverwalter verteilte zur Vervollständigung und Überprüfung der Sozialdaten an sämtliche ArbN des vormaligen ArbG Fragebögen, die neben anderen Sozialindikatoren das Vorliegen einer Schwerbehinderung bzw. die Gleichstellung erfragten. Der ArbN gab wahrheitswidrig in den Feldern „Schwerbehinderung“ und „Gleichstellung“ jeweils „nein“ an.