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  • 31.08.2016 · Fachbeitrag · Sachgrundbefristung

    Für wirksame Vertretungsbefristung muss der Arbeitsbereich nicht umorganisiert werden

    | Eine gedankliche Zuordnung reicht für einen Kausalzusammenhang zwischen zeitweiligem Ausfall eines ArbN und der Einstellung einer Vertretungskraft aus. Der ArbG muss die Vertretung bei Vertragsschluss offenkundig einem oder mehreren abwesenden ArbN zuordnen, wobei eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag ausreicht. Eine Umorganisation der Arbeitsverteilung ist für eine wirksame Vertretungsbefristung nicht erforderlich. |