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  • · Fachbeitrag · Persönlichkeitsrecht

    Veröffentlichung von Videoaufnahmen eines ArbN und das Erfordernis der Einwilligung

    Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von ArbN nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des ArbN erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird (BAG 19.2.15, 8 AZR 1011/13, Abruf-Nr. 144050).

     

    Sachverhalt und Entscheidungsgründe

    Der ArbN war seit 2007 beim ArbG beschäftigt. Im Herbst 2008 erklärte er schriftlich seine Einwilligung zu Filmaufnahmen für die Öffentlichkeitsarbeit der ArbG. Danach ließ die ArbG einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal der ArbN erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Homepage des ArbG aus angesehen werden. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der ArbN den Widerruf einer „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte den ArbG auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte der ArbG unter Vorbehalt Ende Januar 2012. Der ArbN verlangte die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld. Die Klage war vor dem Arbeitsgericht teilweise und vor dem LAG vollständig erfolglos.

     

    Der 8. Senat des BAG stellt klar, dass Abbildungen des ArbN in dem Video seiner Einwilligung nach § 22 KUG bedurften. Das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des ArbN auf informationelle Selbstbestimmung ergäbe, sei im Falle des ArbN erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung sei nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses erloschen. Ein späterer Widerruf sei grundsätzlich möglich. Jedoch habe der ArbN für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er könne daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen und sei daher in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.