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  • 27.11.2024 · Nachricht · Mitbestimmung

    Kein Individualanspruch des ArbN auf Tätigwerden des Betriebsrats

    Ein individualrechtlicher Anspruch des ArbN gegen den ArbG auf Ausübung des Initiativrechts gegenüber dem Betriebsrat über die Art und Weise der Durchführung des Gesundheitsschutzes bei nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen kann aufgrund der Gestaltungsfreiheit und dem Beurteilungsspielraum der Betriebsparteien nur auf Ausnahmen beschränkt sein.