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  • · Fachbeitrag · Lohnpfändung

    Lohnpfändung des ArbN: Der Arbeitgeber als Drittschuldner, Teil 2

    von Diplom Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Der zweite Teil des Beitrags enthält neben der Checkliste für den ArbG bei Eingang einer Lohnpfändung die notwendigen Informationen über Umfang und Inhalt von ArbG abzugebenden Drittschuldnererklärungen. |

    1. Checkliste Zustellung einer Vorpfändung

    Wird dem ArbG eine Vorpfändung zugestellt, sind die folgenden Punkte zu prüfen.

     

    Checkliste / Prüfung des ArbG bei Zustellung einer Vorpfändung

    1. Schritt

    Wirksamkeitsprüfung: Zustellung durch Gerichtsvollzieher erfolgt?

    Hinweis: Unwirksamkeit bei formloser Mitteilung durch Gläubiger, Boten, Post, Telefax, öffentliche Zustellung; ggf. Erinnerung beim Vollstreckungsgericht gem. § 766 ZPO einlegen.

    ☐

    2. Schritt

    Monats-Fristberechnung durchführen: Tag der Zustellung + 1 Monat = Fristende (§ 845 Abs. 2 S. 2 ZPO).

    Hinweis: PfÜB muss innerhalb Monatsfrist zugestellt sein, sonst ist Vorpfändung unwirksam.

    ☐

    3. Schritt

    „Einfrierenu“ des pfändbaren Einkommens bis zum Ablauf der Monatsfrist.

    Hinweis: Erfolgt keine Zustellung des PfÜB, ist zurückgelegter Betrag an ArbN (Schuldner) auszuzahlen, andernfalls erhält Gläubiger Zahlung.

    ☐

    4. Schritt

    Liegen mehrere Vorpfändungen desselben Gläubigers vor? Weitere Vorpfändung erfasst auch eingefrorenen Betrag aufgrund der ersten Vorpfändung, wenn gerichtlicher PfÜB binnen Monatsfrist zugestellt wird.

    ☐

    5. Schritt

    Gläubigerkonkurrenz? Bei wirksamer Vorpfändung und Zustellung des PfÜB binnen eines Monats geht Vorpfändungs-Gläubiger nachrangigem Pfändungsgläubiger vor.

    ☐