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  • · Krankheit

    Nach Urlaub direkt krank? Wann die AUB erschüttert sein kann

    Bild: KI-generiert/Midjourney

    von Dr. Toni Kapfelsperger, München

    Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist auch dann erschüttert, wenn der ArbN mehrere Jahre in Folge jeweils im Anschluss an seinen Jahresurlaub eine Woche lang – angeblich – arbeitsunfähig erkrankt und er zuvor versucht hat, die Verlängerung seines Urlaubs für den späteren Arbeitsunfähigkeitszeitraum zu erwirken.

     

    Sachverhalt

    Der ArbN verklagte seinen ArbG auf Entgeltfortzahlung für fünf Werktage. Dieser hatte vom 28.7.25 bis 15.8.25 genehmigten Erholungsurlaub. Am 6.8.25 kontaktierte er den ArbG telefonisch und teilte mit, dass er sich mit seiner Freundin im Urlaub in Rumänien befinde. Da seine Freundin derzeit im Krankenhaus liege, sei er nicht sicher, wann diese entlassen werde. Er bat daher um eine Verlängerung seines Urlaubs bis zum 22.8.25. Aufgrund der Urlaubssituation im Unternehmen war nach Prüfung keine Urlaubsverlängerung möglich. Am 18.8.25 meldete sich der ArbN arbeitsunfähig bis zum 22.8.25. Er legte eine AUB für den Zeitraum vor. Bereits im Vorjahr 2024 hatte der ArbN sich ebenfalls nach seinem Erholungsurlaub direkt krankgemeldet. Beide AUB wurden vom Hausarzt des ArbN ausgestellt.

     

    Der ArbG verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung. Der Beweiswert der AUB sei aufgrund des Geschehensablaufs bezüglich der begehrten Urlaubsverlängerung und dem Umstand, dass sich der gleiche Ablauf wie im Jahr 2024 wiederholt habe, erschüttert.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Arbeitsgericht Heilbronn (27.3.26, 7 Ca 314/25, Abruf-Nr. 254596) sah den Beweiswert der AUB als erschüttert an. Das Gericht war nicht von der Richtigkeit der Behauptung des ArbN überzeugt, er sei arbeitsunfähig krank gewesen. Die Zeugenaussage des Hausarztes sei unergiebig gewesen. Er habe mehrmals ausgesagt, sich an die konkrete Behandlung des ArbN nicht mehr erinnern zu können. Er habe nicht einmal mehr habe sagen können, ob er den ArbN persönlich untersucht oder nur auf seinen Anruf hin eine AUB ausgestellt habe. Auch aus den Unterlagen haben sich diese Informationen nicht entnehmen lassen.

     

    Relevanz für die Praxis

    Die Beweislast für eine Erkrankung trägt grundsätzlich der ArbN. Die ärztliche AUB ist für den ArbN nach der Rechtsprechung des BAG (1.10.97, 5 AZR 726/96; 15.7.92, 5 AZR 312/91) das gesetzlich vorgesehene Mittel zum Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer. Bezweifelt der ArbG die attestierte Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der ArbN habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um die Beweiskraft des Attestes zu erschüttern.

     

    Gelingt es dem ArbG, den Beweiswert der ärztlichen AUB zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attestes bestand. Es ist dann Sache des ArbN, seinen Vortrag zum Beispiel mit Hinweisen zu den Fragen, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente gegeben wurden, weiter zu substanziieren. Erst wenn der ArbN insoweit seiner Substanziierungspflicht nachgekommen ist und gegebenenfalls die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der ArbG aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des ArbN widerlegen (BAG 17.6.03, 2 AZR 123/02).

     

    Der ArbG ist nach der BAG-Rechtsprechung nicht auf die in § 275 Abs. 1a SGB V aufgeführten Regelbeispiele ernsthafter Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit beschränkt. Hierfür gibt es weder nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Regelung, der in der Bekämpfung eines Missbrauchs der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall liegt, hinreichende Anhaltspunkte. Tatsachen, die den Beweiswert einer AUB erschüttern, können sich auch aus dem eigenen Sachvortrag des ArbN oder aus der AUB selbst ergeben.

     

    Checkliste — Zweifel am Beweiswert der AUB

    Unter anderem für folgende Fallgruppen können Zweifel am Beweiswert der AUB angebracht erscheinen:

     

    • Auffällig häufige Erkrankung (§ 275 Abs. 1a SGB V).
    • Auffällig häufig nur kurze Dauer der Arbeitsunfähigkeit (§ 275 Abs. 1a SGB V).
    • Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig am Beginn oder am Ende einer Woche (§ 275 Abs. 1a SGB V).
    • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist (§ 275 Abs. 1 SGB V).
    • Wiederholte Krankschreibung am Anfang oder am Ende des Erholungsurlaubs (BAG 20.2.85, 5 AZR 180/83).
    • ArbN will während des Urlaubs eine Verlängerung des Urlaubs, die abgelehnt wird (Arbeitsgericht Heilbronn 27.3.26, 7 Ca 314/25).
    • Zusammenfallen von Kündigung und Zeitpunkt sowie Umfang der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit (BAG 8.9.21, 5 AZR 149/21) bis Ablauf der Kündigungsfrist.
    • Nach Streit mit ArbG Ankündigung des Fehlens (BAG 4.10.78, 5 AZR 326/77).
     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2026 | Seite 125 | ID 50881178