· Fachbeitrag · Hinweisgeberschutzgesetz
Kein Schadenersatz, wenn Verstöße gegen HinSchG nicht nachgewiesen wurden
Die 17. Kammer des LAG Niedersachsen hat die Berufungen in Schadenersatzprozessen zweier Mitarbeiter wegen behaupteter Verstöße gegen das Hinweisgeberschutzgesetz gegen einen großen niedersächsischen Autobauer zurückgewiesen.
Die Kläger sind bei der Beklagten als Mitglieder des Oberen Managementkreises (OMK) beschäftigt. Sie machen geltend, auf diverse interne Meldungen über Regelverstöße sei von der Beklagten nichts unternommen worden. Stattdessen hätten sie Repressalien erlitten. Sie sind der Ansicht, die Beklagte habe gegen das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) verstoßen und schulde ihnen Schadenersatz und Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Braunschweig hat die Klagen abgewiesen. Ein Schaden, der auf eine Repressalie im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes zurückzuführen sei, sei nicht dargelegt. Es fehle auch an einer nach dem Gesetz erforderlichen internen Mitteilung.
Mit seinen am 29.5.26 verkündeten Entscheidungen hat das LAG Niedersachsen die Berufungen zurückgewiesen. Ein Anspruch nach dem HinSchG bestehe nicht. Die internen Mitteilungen der Kläger unterfielen nicht dem HinSchG, da sie vor dessen Inkrafttreten erfolgt seien. Die Kläger hätten sich nicht an die internen Meldestellen gewandt, sondern im Rahmen ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ihre Vorgesetzten informiert. Repressalien seien nicht ausreichend dargelegt und es sei auch kein kausaler Schaden dargelegt worden. Die Voraussetzungen eines Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruchs nach allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen lägen ebenfalls nicht vor.
Gegen die Entscheidungen hat die Berufungskammer die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Quelle — Pressemitteilung des LAG Niedersachsen zu den Urteilen vom 29.5.26 (17 SLa 618/25, 17 SLa 619/25)