· Fachbeitrag · Grundlagen
Der neue Mindestlohn: Das müssen Sie zum Anwendungsbereich wissen
von Fachanwalt für Arbeitsrecht Nicolàs A. Knille, Osborne Clarke, Köln
| In Deutschland gilt seit dem 1.1.15 - wie bislang schon in 21 der 28 EU-Mitgliedstaaten - ein genereller gesetzlicher Mindestlohn von mindestens 8,50 EUR brutto pro Stunde. Nachfolgend erfahren Sie, für welche ArbN der Mindestlohn gezahlt werden muss und welche gravierenden Folgen eine Nichtbeachtung des Mindestlohns haben kann. |
Bisher gibt es nur in einzelnen Bereichen Regelungen über Mindestlöhne, insbesondere aufgrund allgemeinverbindlicher Tarifverträge, nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) oder dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).
Seit dem 1.1.15 schreibt das Mindestlohngesetz (MiLoG) vor, dass grundsätzlich alle ArbG - auch wenn für sie kein anderes Regelungswerk gilt oder dieses bisher niedrigere Löhne vorsieht - allen ArbN mindestens einen Bruttostundenlohn von 8,50 EUR zahlen müssen. Das gilt auch für geringfügig und kurzfristig Beschäftigte.
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