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  • · Fachbeitrag · Erstattungsanspruch des ArbN

    Keine Rückforderung tariflicher Sanierungsbeiträge

    Lassen die Tarifvertragsparteien bewusst und gewollt § 5 Abs. 2 BTV unvollkommen, lassen sich daraus keine individuellen Ansprüche einzelner ArbN ableiten (LAG Düsseldorf 5.12.14, 10 Sa 605/14, Abruf-Nr. 143637).

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war beim ArbG, einem Automobilzulieferer, am Standort D. beschäftigt. Der ArbG unterhielt in Deutschland vier Standorte. Im Rahmen eines Beschäftigungssicherungstarifvertrags (BTV) vom 12.3.08 war u.a. eine Arbeitszeiterhöhung ohne Lohnausgleich vereinbart worden.

     

    Neben der Beschäftigungssicherung sah § 5 Abs. 1 BTV eine Investitionsverpflichtung von insgesamt 40 Mio. EUR bis zum 31.12.12 vor. Eine Übersicht zum Investitionsrahmen in den Betrieben sollte bis zum 30.4.08 erstellt werden. Die Tarifvertragsparteien unterzeichneten diese Verpflichtung nicht. § 5 Abs. 2 BTV enthielt einen Anspruch auf Nachvergütung, soweit der ArbG seiner Investitionsverpflichtung nicht nachkam. Nach dem Ende der Laufzeit des BTV zum 31.5.13 schloss der ArbG das Werk in D. und kündigte unter anderem das Arbeitsverhältnis des ArbN. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigte der ArbN sich mit dem ArbG durch Teilvergleich. Der ArbN verlangt vom ArbG die ihm seiner Ansicht nach zustehende Nachvergütung gemäß § 5 Abs. 2 BTV in Höhe von insgesamt 14.000 EUR.