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  • · Fachbeitrag · Entgelttransparenzgesetz

    Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz

    | Die Auskunftsansprüche nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) verpflichten den ArbG nur zur Auskunft für das vor dem Antrag liegende Jahr. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG. |

     

    Sachverhalt

    Die ArbN verlangt Auskunft nach dem EntgTranspG für die Jahre 2017 bis 2020. Der ArbG lehnte mehrere Male eine Auskunft mit der Begründung ab, dass weniger als sechs Mitarbeiter am Standort K eine Vergleichstätigkeit ausüben würden. Die ArbN vertritt die Auffassung, die sich aus dem EntgTranspG ergebenden Auskunftsansprüche seien nicht betriebs-, sondern unternehmensbezogen. Dies ergebe sich u. a. aus europarechtlichen Vorgaben. Unabhängig davon sei der Standort K kein eigenständiger Betrieb. Sie beantragt den ArbG zu verurteilen,

     

    • 1. ihr Auskunft zu erteilen, nach welchen Kriterien und Verfahren ihr Entgelt sowie das Entgelt der männlichen Mitarbeiter für die Jahre 2019 und 2020 festgelegt worden ist;