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  • · Fachbeitrag · Entgeltfortzahlung

    Coronavirus, Grippe und Co. ‒ wann muss der ArbG zahlen?

    von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Direktor Arbeitsgericht Dortmund

    | Viren können die Arbeitswelt massiv beeinflussen ‒ das zeigen die jüngst durch das Coronavirus entstandenen aktuellen Entwicklungen. Infektionskrankheiten machen ‒ unabhängig, ob tatsächlich eine Infektion ausgebrochen ist, oder nur ein entsprechender Verdacht aufseiten des ArbG bzw. der zuständigen Gesundheitsbehörde besteht, ‒ auch vor der Arbeitswelt nicht Halt. Der Beitrag zeigt auf, in welchen Fällen die (finanzielle) Risikosphäre des ArbN oder des ArbG berührt ist (Stand 26.3.20). |

    1. Der ArbN ist krank oder infiziert

    Unabhängig von der Frage, ob aktuell die Gefahr einer Epidemie mit dem Coronavirus oder sonstigen Viren (z. B. Grippeviren) gegeben ist und sich diese Gefahr tatsächlich durch eine Infektion des wegen einer Krankheit arbeitsunfähigen ArbN verwirklicht hat, gilt, dass solche ArbN nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 EFZG für die Dauer von bis zu sechs Wochen Anspruch auf Fortzahlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts gegen den ArbG haben. Voraussetzung dieses Anspruchs ist nämlich in erster Linie, dass eine „unverschuldete Krankheit“ vorliegt, die die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung und damit des Vergütungsanspruchs nach § 611 Abs. 1 BGB bildet.

     

    Als Krankheit in diesem Sinne definiert das BAG jeden regelwidrigen körperlichen oder geistigen Zustand, unabhängig davon, auf welcher Ursache dieser beruht (BAG 7.12.05, 5 AZR 228/05). Dies bedeutet, dass ein ArbN, dessen Arbeitsunfähigkeit durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung festgestellt ist, für sechs Wochen seinen Entgeltfortzahlungsanspruch gegen den ArbG nicht verliert, ob diese Erkrankung nun auf dem Corona- oder einem sonstigen Virus beruht oder nicht.