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  • · Fachbeitrag · Datenschutz

    Dies gilt, wenn die Kundin vom ArbG den Impfausweis des ArbN verlangt

    | Zunehmend werden ArbG-Vertreter zu „Folgeproblemen“ zum Thema Corona befragt. Oft stellt sich die Frage, ob der ArbG gegenüber einer Kundin über die Impfung der ArbN Auskunft geben muss bzw. wie man reagieren soll, wenn die Kundin den Impfausweis des ArbN vor Arbeitsantritt sehen und selbst speichern will. Dies gilt auch außerhalb des Komplexes der Corona-Impfungen. |

    1. Der Ausgangsfall

    • Beispiel

    ArbG A hat regelmäßig Aufträge aus dem öffentlichen Bereich (Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Schulen, Behörden, Wohnungsbaugesellschaften). Nunmehr fordert eine Einrichtung den Nachweis, dass die einzusetzenden ArbN gegen Masern geimpft wurden und die Vorlage des Impfausweises. Erst dann dürften sie mit den Arbeiten im Haus beginnen. Ist das zulässig?

     

    Hier muss zunächst geklärt werden, zu welchem Zweck und in welcher Weise die im Impfausweis enthaltenen Daten verarbeitet werden sollen.

     

    Grundsätzlich handelt es sich bei dem Impfnachweis um ein Gesundheitsdatum gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Dieses sensible Datum darf nur aufgrund einer der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO aufgeführten Rechtsgrundlagen verarbeitet werden. Die allgemeinen Rechtfertigungsgründe der Datenverarbeitung aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO sind hier nicht einschlägig.

    2. Was sagen die RVOen der Bundesländer?

    Zumindest in einigen der aktuell gültigen Rechtsverordnungen (jedes Bundesland hat seine eigenen) ist festgelegt, dass zum Beispiel an Sportveranstaltungen nur Personen teilnehmen dürfen, die nachweislich tagesaktuell negativ auf das SARS-CoV-2-Virus getestet worden sind. Folglich sind veranstaltende Vereine rechtlich verpflichtet und damit nach Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO auch berechtigt, dieses Datum für die Zulassung zum Sportbetrieb zu verarbeiten. Gleiches gilt z. B. in NRW nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 CoronatestungsVO NRW auch für die dort aufgeführten Pflegeeinrichtungen.

     

    Unterfällt die Kundin des ArbG dem Anwendungsbereich der CoronatestungsVO NRW oder einer anderen entsprechenden Landes-RVO, kann sie ihr Verlangen grundsätzlich auf Art. 9 Abs. 2 lit. i) DSGVO stützen. Dies stellt den ArbG vor das Problem, im Fall der Unfreiwilligkeit zwischen dem ArbN und dem Kunden vermitteln zu müssen. In der Praxis ist dies meist bei nicht bereits vollständig geimpfen ArbN der Fall. Dann muss er darauf hinweisen, dass die (negativen) Testergebnisse, der Genesenen- und der Impfnachweis gleichstehen. Er muss klarstellen, dass die in den einschlägigen RVOen genannten Einrichtungen die Nachweise zwar einsehen können. Dauerhaft speichern und verarbeiten dürfen sie die Dokumente aber nur, wenn der Betroffene freiwillig eingewilligt hat.

    3. Einsicht ja ‒ Speichern nur unter näheren Voraussetzungen

    Den negativ getesteten Personen stehen nach § 7 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung die vollständig geimpften und die genesenen Personen gleich. Damit darf in den negativen Test, den Impfnachweis oder den Genesenennachweis Einsicht genommen werden. Kopien etc. dürfen aber ‒ wie oben ausgeführt ‒ nicht angefertigt werden. Außerdem kann auf der Grundlage der Rechtsverordnung nicht die Vorlage eines Impfnachweises verlangt werden, wenn der ArbN einen negativen Test oder einen Genesenennachweis vorlegt.

     

    Die genannten Einrichtungen dürfen daher in der Regel den Impfnachweis zwar einsehen. Kopieren dürfen sie ihn aber nur, wenn der Betroffene dies gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO gestattet. Die Einwilligung muss die in Art. 7 DSGVO festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Sie muss insbesondere freiwillig erteilt werden. Ist eine Einwilligung nicht freiwillig ergangen, ist sie unwirksam.

    4. Freiwilligkeit der Einwilligung

    Der Betroffene hat nach dem Erwägungsgrund 42 freiwillig eingewilligt, wenn er eine echte oder freie Wahl hat und keine Nachteile befürchten muss, wenn er diese verweigert oder zurückzieht. Die Freiwilligkeit ist aber fraglich, wenn die Einwilligung in die Verarbeitung des Impfnachweises zwingende Voraussetzung für den Zutritt zur Kundin ist.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 192 | ID 47731319