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  • · Fachbeitrag · Betriebsübergang

    ArbG muss bereits ausgeschiedenen ArbN nicht weiterbeschäftigen

    | Ein Anspruch auf Wiedereinstellung nach Erwerb eines Betriebs kann ehemaligen ArbN des Vor-ArbG generell nur zustehen, wenn sie Kündigungsschutz nach KSchG genossen haben. |

     

    Sachverhalt

    Der ArbN war seit 1987 bei dem vormaligen ArbG als vorexaminierter Apothekenangestellter beschäftigt. Ende November 2013 kündigte der ArbG die Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten zum 30.6.14. Der ArbN griff die Kündigung nicht an, da es sich bei der Apotheke um einen Kleinbetrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern handelte. Der ArbG führte den Betrieb über den 30.6.14 hinaus mit verringerter Beschäftigtenzahl weiter und veräußerte ihn dann zum 1.9.14. Der neue ArbG verpflichtete sich unter anderem zur Übernahme und Weiterbeschäftigung von drei ArbN. Der ArbN machte dann gegenüber dem alten und neuen ArbG Wiedereinstellung geltend. Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht und dem LAG Düsseldorf erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Der ArbN scheiterte mit seiner Klage auch vor dem BAG (19.10.17, 8 AZR 845/15, Abruf-Nr. 197782). Einen Wiedereinstellungsanspruch könne grundsätzlich nur der ArbN geltend machen, der zum Zeitpunkt des Zugangs seiner Kündigung auch Kündigungsschutz nach dem KSchG genossen habe. Ob sich in Kleinbetrieben ausnahmsweise Ansprüche aus Treu und Glauben ergeben können, sei im vorliegenden Fall belanglos. Der ArbN hätte einen solchen Anspruch erfolgreich nur gegenüber dem ursprünglichen ArbG verfolgen können, der den Betrieb zunächst weitergeführt hatte. Seine Klage gegen den ursprünglichen ArbG war aber rechtskräftig abgewiesen worden.