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  • · Fachbeitrag · Betriebsfeiern

    Zwischen Glühwein und Gesetzestreue ‒ Wenn betriebliche Weihnachtstreffen zu heiter werden

    | Betriebliche Weihnachtsfeiern gehören zu den festen Bestandteilen der Unternehmenskultur. Sie sollen den Zusammenhalt fördern, Wertschätzung ausdrücken und einen informellen Rahmen für kollegiales Miteinander bieten. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich jedoch nicht um rechtsfreie Räume. Immer wieder beschäftigen Entgleisungen bei Betriebsfeiern die Arbeitsgerichte. Im Folgenden werden die maßgeblichen Leitlinien der Rechtsprechung dargestellt und typische Problemfelder analysiert. |

    1. Rechtlicher Rahmen

    Wo betrieblicher Bezug besteht, wirken arbeitsvertragliche Pflichten, der Grundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) und die Fürsorgepflicht des ArbG fort. Betriebsveranstaltungen stehen unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 8 Abs. 1 SGB VII). Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung im organisatorischen Verantwortungsbereich des ArbG stattfindet, allen Beschäftigten offensteht und der betriebliche Charakter im Vordergrund steht.

     

    Daneben gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Verhaltenspflichten fort. ArbN haben sich so zu verhalten, dass weder der Betriebsfrieden gestört noch die Rechte anderer verletzt werden. Alkoholgenuss oder ausgelassene Stimmung vermögen Pflichtverletzungen nicht zu rechtfertigen. Auch der ArbG bleibt zur Wahrung seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, etwa durch klare organisatorische Vorgaben, Moderation oder notfalls durch Abbruch der Veranstaltung bei Kontrollverlusten.