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  • · Fachbeitrag · Beamtenrecht

    Es kommt nicht immer nur auf die Größe an:Mit 166 cm nicht zu klein für den Polizeidienst

    | Eine Mindestkörpergröße von 168 cm für männliche Bewerber für denPolizeivollzugsdienst festzulegen, ist rechtswidrig. |

     

    Sachverhalt

    Der 32-Jährige mit einer Größe von 166 cm bewarb sich für die Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten. Mit Hinweis auf die Erlasslage in NRW, wonach die Mindestkörpergröße bei Frauen 163 cm und bei Männern 168 cm beträgt, wurde er vom weiteren Auswahlverfahren ausgeschlossen. Das VG Gelsenkirchen gab der dagegen erhobenen Klage statt.

     

    Entscheidungsgründe

    Die Berufung des Landes vor dem OVG NRW (21.9.17, 6 A 916/16, Abruf-Nr. 197783) war erfolglos. Die Mindestgröße von 168 cm nur für männliche Bewerber durch Erlass sei rechtswidrig. Nach dem im GG verankerten Leistungsgrundsatz dürfe der Zugang zum Beamtenverhältnis allein von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung abhängen. Mit der höheren Mindestgröße für Männer konkretisiere das Land aber nicht Anforderungen an die körperliche Eignung, die es allgemein ab 163 cm für gegeben halte, sondern beabsichtige allein einen „Vorteilsausgleich“, um eine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. Den Leistungsgrundsatz einerseits und die Chancengleichheit von Frauen und Männern andererseits abzuwägen, sei dem Gesetzgeber vorbehalten. Dies dürfe nicht durch die Verwaltung im Erlasswege erfolgen.