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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeugnis

    Weglassen der Abschlussformel wegen Änderungswunsch des ArbN

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Das Interesse des ArbN, ohne Angst vor einer Maßregelung des ArbG die ihm zustehenden Rechte in zulässiger Weise geltend zu machen, ist unter dem Gesichtspunkt des Maßregelungsverbots grundsätzlich hoch zu bewerten. Es überwiegt das Interesse des ArbG, den Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten des ArbN grundlos nachträglich zu ändern. Ein Festhalten an dem von ihm erstellten Zeugnis ist einem ArbG nur nicht zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorliegen. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über die Abänderung eines Zeugnisses. Der ArbN war rund dreieinhalb Jahre beim ArbG beschäftigt. Mit seinem Ausscheiden hat er ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhalten, das eine Dankes- und Wunschformel enthielt. Auf den Wunsch des ArbN wurde das Arbeitszeugnis geändert. Es enthielt weiterhin die abschließende Dankes- und Wunschformel. Nachdem er weitere Änderungen verlangt hatte, wurde ihm ein Zeugnis erteilt, das keine Dankes- und Wunschformel mehr enthielt.

     

    Der ArbN meint, der ArbG sei verpflichtet, ihm ein Arbeitszeugnis auszustellen, das die in den ersten beiden Zeugnisfassungen erteilte Dankes- und Wunschformel enthalte. Der ArbG habe sich diesbezüglich gebunden und verstoße gegen das arbeitsrechtliche Maßregelungsverbot. Der ArbG ist der Ansicht, das Maßregelungsverbot binde den ArbG lediglich im laufenden Arbeitsverhältnis. Der ArbN habe keinen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes- und Wunschformel, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck kämen.