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  • 08.05.2025 · Fachbeitrag · Arbeitszeugnis

    In diesen Fällen darf ein laufendes Ermittlungsverfahren im Zeugnis genannt werden

    Bei einem ArbN, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschuldsvermutung ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden.