08.05.2025 · Fachbeitrag · Arbeitszeugnis
In diesen Fällen darf ein laufendes Ermittlungsverfahren im Zeugnis genannt werden
Bei einem ArbN, der mit Kindern und Jugendlichen arbeitet, darf trotz der Unschuldsvermutung ein laufendes Ermittlungsverfahren wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften im Zeugnis erwähnt werden.
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