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  • · Fachbeitrag · Arbeitszeit

    Die Genehmigung bei Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen muss bestimmt genug sein

    | Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordert strenge Anforderungen bei der Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung nach § 13 Abs. 5 ArbZG vorliegen. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin, eine Gewerkschaft, klagte gegen das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück. Hintergrund des Streits ist die Genehmigung der Beklagten an den in dem Verfahren beigeladenen ArbG, dessen Hauptgeschäftsfeld der Handel mit Merchandising-Artikeln ist. Die Beklagte hatte dem Beigeladenen in früheren Jahren für die Zeiträume von Anfang bzw. Ende November bis Ende Dezember eine Genehmigung zur Sonn- und Feiertagsarbeit erteilt. Auf den entsprechenden Antrag des Beigeladenen erteilte der Beklagte die befristete Bewilligung, an Sonn- und Feiertagen maximal 510 ArbN im Drei-Schicht-Betrieb in den Bereichen Produktion, Nachschub, Warenaufbereitung, Versand und operative Leitung zu beschäftigen. Während dieses Zeitraums dürfe von der auf § 13 Abs. 5 ArbZG beruhenden Bewilligung nur bei Auftragsspitzen Gebrauch gemacht werden.

     

    Die Gewerkschaft hält die Genehmigung für zu unbestimmt, da die Entscheidung darüber, wann die Voraussetzungen für die Sonn- und Feiertagsarbeit erfüllt seien, dem ArbG überlassen werde. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt, da der ArbG seine Betriebszeiten nicht ‒ wie in der Vorschrift gefordert ‒ „weitgehend ausgenutzt“ habe. Die Belastungsspitzen in den Wintermonaten seien diesbezüglich irrelevant, da die Genehmigung einen wesentlich längeren Zeitraum umfasse.