· Nachricht · Arbeitsunfall
Sturz in der heimischen Tiefgarage ist kein Arbeitsunfall
Ein Sturz auf den Weg zum Auto, das in der heimischen Tiefgarage geparkt ist, kann nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden.
So urteilte das LSG Hamburg (6.8.25, L 2 U 30/24, Abruf-Nr. 251470). In der Unfallanzeige hatte der ArbN angegeben, der Garagenstellplatz sei durch einen direkten Zugang vom Wohnhaus erreichbar und dieser Zugang sei auch am Unfalltag genutzt worden. Die Unfallversicherung weigerte sich, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Klage des ArbN war erfolglos. Das LSG betonte, dass ein Arbeitsunfall voraussetze, dass sich ein Unfall während einer versicherten Tätigkeit ereignet haben müsse. Das läge hier nicht vor. Der Versicherungsschutz beginne erst mit dem Verlassen des häuslichen Bereichs; dieser werde mit dem Durchschreiten der Außentür des von dem Versicherten bewohnten Gebäudes verlassen. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder als Tiefgarage in das Wohngebäude eingebaut sei und die durch einen direkten Zugang vom Wohngebäude aus zu erreichen sei, sei ein Teil des häuslichen Bereichs.