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  • 29.08.2016 · Fachbeitrag · Arbeitnehmerüberlassung

    Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses bei erlaubter ArbN-Überlassung

    | Besitzt ein ArbG die nach § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten (Entleihern) ArbN (Leih-ArbN) im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu überlassen, kommt zwischen einem Leih-ArbN und einem Entleiher nach geltendem Recht auch dann kein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Einsatz des Leih-ArbN nicht als Arbeitnehmerüberlassung, sondern als Werkvertrag bezeichnet worden ist (verdeckte Arbeitnehmerüberlassung). |