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  • 08.05.2025 · Nachricht · AGG

    Wenn Auftraggeber keine Frau, sondern männlichen ArbN will

    | Will eine potenzielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (ArbN), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, muss der ArbG im Rahmen seiner Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachkommen. Tut er dies nicht, kann der Entzug der potenziellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der ArbN eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch den ArbG sein, die einen Entschädigungsanspruch auslöst. |