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  • 08.05.2025 · Nachricht · AGG

    Wenn Auftraggeber keine Frau, sondern männlichen ArbN will

    Will eine potenzielle Kundin nicht von einer weiblichen Person (ArbN), sondern von einem männlichen Berater betreut werden, muss der ArbG im Rahmen seiner Reaktionsmöglichkeiten grundsätzlich den Schutzpflichten nach § 12 Abs. 4 AGG nachkommen. Tut er dies nicht, kann der Entzug der potenziellen Kundin aus der Betreuungszuständigkeit der ArbN eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 1 AGG durch den ArbG sein, die einen Entschädigungsanspruch auslöst.