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  • · Fachbeitrag · AGG

    Schwerbehinderung eines Bewerbers ist nicht immer Motiv für eine Abmahnung

    Schreibt ein öffentlicher ArbG eine wegen Altersteilzeit frei gewordene Stelle nur für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, benachteiligt er allein dadurch keine schwerbehinderten Bewerber, die eine Anstellung haben. Er muss sie nicht zum Bewerbungsgespräch einladen (Arbeitsgericht Kiel 19.9.14, öD 2 Ca 1194 c/14, Abruf-Nr. 143281).

     

    Sachverhalt

    Nachdem an einer Universität wegen Altersteilzeit ein Arbeitsplatz frei geworden war, schrieb das Land als ArbG diese Stelle nur für arbeitslos Gemeldete oder von Arbeitslosigkeit Bedrohte aus, um eine aufstockende Förderung nach dem Altersteilzeitgesetz in Anspruch nehmen zu können. Der fachlich für die Tätigkeit zweifelsfrei geeignete Bewerber bewarb sich unter Hinweis auf seine Schwerbehinderung und stellte auf Nachfrage klar, dass er nicht arbeitslos und auch nicht von Arbeitslosigkeit bedroht sei.

     

    Daraufhin wurde er im Auswahlverfahren nicht weiter berücksichtigt. Mit seiner Klage verlangte er von dem öffentlichen ArbG 30.000 EUR Entschädigung nach dem AGG.