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  • · Fachbeitrag · AGG

    Schwerbehinderter Bewerber kann sich auch im Video-Interview vorstellen

    | Der öffentliche ArbG erfüllt die Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX grundsätzlich auch dadurch, dass er den schwerbehinderten Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einlädt, das als Video-Interview durchgeführt wird. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten über eine AGG-Entschädigung. Der Kläger bewarb sich auf eine Stelle als Seelsorger in einer Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige, die das beklagte Erzbistum B ausgeschrieben hatte. In der Ausschreibung heißt es unter anderem: „Es handelt sich um eine Teilzeitstelle mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden. Eine Kombination mit der Stelle in der Justizvollzugsanstalt in A ist in Vollzeit vorstellbar.“

     

    Im Bewerbungsanschreiben wies der Kläger darauf hin, dass er schwerbehindert sei. Das Erzbistum lud ihn zu einem Vorstellungsgespräch in Form eines Video-Interviews ein. Nachdem der Kläger mitteilte, er könne diesen Termin nicht wahrnehmen, erkundigte sich B, ob ein anderes Zeitfenster am 30.6.21 in Betracht komme. Der Kläger erklärte, er stehe nach 16.00 Uhr zur Verfügung. Daraufhin lud das beklagte B den Kläger am 20.6.21 zu einem Vorstellungsgespräch per Video-Interview am 30.6.21 um 16.00 Uhr ein. Der Kläger bestätigte den Termin am gleichen Tag; das Vorstellungsgespräch fand statt. Der Kläger erhielt eine Absage.