Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · AGG

    Probezeitkündigung allein ist keineDiskriminierung wegen der Herkunft

    | Eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft und ein allein darauf gestützter Entschädigungsanspruch setzen die konkrete Darlegung entsprechender Umstände durch den ArbN voraus. |

     

    Sachverhalt

    Der in Nigeria geborene ArbN trat als Verwaltungsangestellter in ein Arbeitsverhältnis bei einer Stadt ein. Der unbefristete Arbeitsvertrag sah eine Probezeit von sechs Monaten vor. Der Einsatz erfolgte wie vereinbart in der Abteilung _„Rückkehrmanagement“, die für Asylangelegenheiten zuständig ist. Der ArbG setzte den ArbN bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Eine Vorgesetzte äußerte gegenüber dem ArbN auf dessen Bitte um Hilfe bei einem Faxversand einmalig, sie mache keine „Neger-Arbeit“. Während der Probezeit wurden mit dem ArbN wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht des ArbG nicht erwartungsgemäße Arbeitsleistung geführt. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo deutlich zurück. Durch die gegen Ende der Probezeit ausgesprochene fristgerechte Kündigung sieht sich der ArbN aus Gründen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt. Die Kündigungsschutzklage, verbunden mit dem Antrag auf finanzielle Entschädigung, blieb vor dem Arbeitsgericht Bielefeld (17.4.18, 5 Ca 1285/17) erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG Hamm (10.1.19, 11 Sa 505/18, Abruf-Nr. 206514) folgte der Ansicht der vorherigen Instanz. Von einer Diskriminierung durch eine Kündigung könne regelmäßig nur ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlege, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines verpönten Merkmals begründen könnten. Gegen eine entsprechende Aussagekraft der vom ArbN bemühten Umstände spreche, dass der ArbG für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen. Sie stehe aber aufgrund der angeführten Leistungsdefizite nicht in einem direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv.