· Fachbeitrag · AGG
Folgen einer fehlenden Differenzierung in einer Stellenanzeige, wie z. B. „m/w/d“
von Dr. Toni Kapfelsperger, München
Auf eine rechtsmissbräuchliche Bewerbung kann nicht schon aus einer Vielzahl erfolgloser Bewerbungen und Entschädigungsrechtsstreite geschlossen werden.
Sachverhalt
Eine Firma hatte über eine Online-Stellenplattform eine Stellenanzeige mit dem Titel „kaufmännische Mitarbeiterin/Bürokauffrau/Sekretärin“ beworben. Die Stellenausschreibung enthielt im Fließtext keine geschlechtsspezifische Differenzierung auf die Anforderungen oder die Ausgestaltung der Tätigkeit. Für die ausgeschriebene Stelle hatte das Unternehmen ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von 3.300 EUR vorgesehen.
Ein männlicher Bewerber, der die Ausbildung zum Industriekaufmann/-frau absolviert hatte, aber 170 km entfernt wohnte, bewarb sich auf die Stelle, erhielt jedoch eine Absage. Daraufhin verklagte er das Unternehmen auf Entschädigung wegen Benachteiligung aufgrund des Geschlechts. Der Bewerber hatte in der Vergangenheit bereits vielfach Erfolg mit Entschädigungsverfahren wegen einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts gegen verschiedene Unternehmen an Arbeitsgerichten in ganz Deutschland.
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