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  • · Fachbeitrag · Ablehnungsgründe des ArbG

    Teilzeit ... und mögliche Ablehnungsgründe

    | Der ArbG kann einen Antrag auf Verkürzung der Arbeitszeit nur ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG). Das Gesetz nennt exemplarisch wesentliche Beeinträchtigungen der Organisation, der Arbeitsabläufe oder der Sicherheit im Betrieb sowie unverhältnismäßige Kosten. Hierauf gestützte Ablehnungsgründe müssen nach der Rechtsprechung einer 3-Stufenprüfung standhalten. |

     

    Maßgeblicher Zeitpunkt der Beurteilungen ist die Lage im Betrieb bei Ablehnung des Gesuchs. Die Motive und sozialen Interessen des ArbN, z.B. Verkürzung der Arbeitszeit zur nachmittäglichen außerschulischen Betreuung des Kindes, sind während der gesamten Prüfung unbeachtlich! Gleiches gilt für den Einwand des ArbN, dass eine Vertretung wegen Urlaub oder Krankheit ohnehin immer möglich sein müsse (BAG 18.3.03, 9 AZR 126/02).

    Checkliste / Die 3-Stufenprüfung des BAG

    • 1. Stufe: Organisationskonzept umgesetzt
    • Liegt ein betriebliche Organisationskonzept des ArbG zugrunde? Wenn ja, wird dieses tatsächlich im Betrieb umgesetzt? Der ArbG muss an den betreffenden Arbeitsplatz Anforderungen stellen, die einer Modifizierung durch Verkürzung der Arbeitszeit entgegenstehen. Solche Konzepte sind z.B. One-Face-to-the-Customer-Policy („Kundenbetreuung aus einer Hand“) oder pädagogische Zielstellungen. Einen Rückgriff auf Schlagwörter zur Arbeitsplatzbeschreibung wie „bestmöglich“ oder „effektiv“ reicht nicht.
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    • 2. Stufe: Organisationskonzept steht Arbeitszeitverringerung entgegen
    • Steht die dem Organisationskonzept zugrunde liegende Arbeitszeitregelung dem reduzierten Arbeitszeitverlangen des ArbN entgegen? Das betriebliche Organisationskonzept muss an den betroffenen Arbeitsplatz Anforderungen stellen, die der beantragten Verkürzung der Arbeitszeit entgegenstehen. Zum Beispiel, weil dem Kunden während der Geschäftszeiten durchgängig der gleiche Berater zur Verfügung stehen muss. Zumutbare Änderungen der betrieblichen Abläufe, jedoch unter Beibehaltung des Organisationskonzepts, muss der ArbG gegebenenfalls akzeptieren. Keine zumutbare Änderung ist die Anordnung von Überstunden oder die Einstellung einer weiteren Vollzeitkraft unter Verweis auf die Überstundensituation im Betrieb. Ebenso kann der ArbG nicht auf die Alternative Leiharbeit verwiesen werden, sofern dies in seinem Betrieb nicht üblich ist.
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    • 3. Stufe: Wesentliche Beeinträchtigung des Organisationskonzepts
    • Zuletzt ist das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe zu prüfen. Dabei ist zu klären, ob das betriebliche Organisationskonzept durch die vom ArbN konkret gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird.