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  • · Fachbeitrag · Werklohn

    Schwarzarbeit verhindert Forderungsausgleich

    | Ist vereinbart, dass Handwerkerleistungen zum Teil ohne Rechnung erbracht werden, damit der Umsatz den Steuerbehörden teilweise verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der geschlossene Vertrag insgesamt nichtig. Der Handwerker kann von dem Auftraggeber weder die vereinbarte Zahlung noch Aufwendungsersatz aus GoA oder die Erstattung des Werts der von ihm bereits erbrachten handwerklichen Leistungen aus Leistungskondiktion verlangen. |

     

    § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG ist ein Verbotsgesetz nach § 134 BGB (OLG Schleswig 16.8.13, 1 U 24/13, Abruf-Nr. 132865). Das OLG hat zudem einen Anspruch aus GoA verneint, weil sonst der Gesetzesverstoß nicht sanktioniert würde.

     

    MERKE | So wie dem Zahlungsanspruch des Handwerkers aus § 812 BGB der Einwand des § 817 S. 2 BGB entgegensteht, gilt dies auch für geleistete Zahlungen des Bauherrn an den Unternehmer. Auch sie können nicht zurückgefordert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 20 | ID 42481660