27.05.2014 · Fachbeitrag · Mitbestimmung
Keine Mitbestimmung bei der Bildung des Arbeitsschutzausschusses
§ 11 S. 1 ASiG verpflichtet den ArbG in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten, einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 S. 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschusses nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall eine Geldbuße verhängen (§ 20 ASiG). Dem Betriebsrat steht kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses zu.
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