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  • · Fachbeitrag · Minijob

    Mini(job), Midi(job), Mindest(lohn): Die neuen Regeln im Überblick mit 2 wichtigen Praxistipps

    | Seit dem 1.10.22 gelten für alle Mini- und Midijobber sowie ArbN mit Mindestlohn neue Verdienstgrenzen. Nachfolgend ein kurzer Überblick. |

     

    Übersicht / Die neuen Verdienstgrenzen

    Mindestlohn

    Der neue gesetzliche Mindestlohn steigt von 10,45 EUR auf 12 EUR pro Stunde.

    Alle ArbN haben einen Anspruch. Ausnahmen: Auszubildende und Praktikanten.

    Minijob

    Verdienstgrenze steigt von 450 EUR auf 520 EUR.

    Damit soll eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich werden. Im Minijob sind alle Einnahmen unter dieser Grenze sozialversicherungs- und steuerfrei.

    Nur die Rentenversicherung kann vom Gehalt abgehen. Die Beiträge liegen bei einem vollen 520-EUR-Job bei 18,72 EUR. Minijobber können sich aber auch gegen die Rentenabgaben entscheiden. Per Formular lässt sich die Rentenversicherungspflicht abwählen. Dann kommen die vollen 520 EUR auf dem Konto an.

    Midijob

    Verdienstgrenze steigt von 1.300 EUR auf 1.600 EUR.

    Midijobs beginnen dort, wo die Gehaltsobergrenze der Minijobs aufhört: bei 520 EUR. Im Gegensatz zu einem Minijob sind bei einem Midijob Abgaben zur Sozialversicherung zu leisten. Auch ein Vorteil: Es gelten verminderte Sozialversicherungsbeiträge.

     

    PRAXISTIPP 1 | Der ArbG sollte bei seinen Mini- und Midijobbern überprüfen, ob durch die Erhöhung auf den erhöhten Mindestlohn weiterhin eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bzw. ob ein Übergangsbereich vorliegt.