Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Inhalte

    Genauer unter der Lupe: Die Eckdaten zumBeschäftigtendatenschutz nach § 26 BDSG n.F.

    | So weit, so gut: § 26 BDSG n.F. wird den alten § 32 BDSG ersetzen. Auf den ersten Blick wird deutlich, dass § 26 BDSG n.F. ausführlicher ist als die bisherige Regelung im alten § 32 BDSG. Eine komplette Neuregelung stellt der § 26 BDSG n.F. aber nicht dar, vielmehr wurden auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung einige Punkte normiert. Nachstehend finden Sie einen Überblick über die wichtigsten Eckdaten von § 26 BDSG n.F. und seine Folgen. |

    1. Die Interessenabwägung nach § 26 BDSG n.F.

    Wie auch der alte § 32 Abs. 1 S. 1 BDSG erlaubt § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG n.F. das Verarbeiten personenbezogener Daten von Beschäftigten, sofern dies für Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses „erforderlich“ ist. Was genau ist nun „erforderlich“? Hierzu finden sich in § 26 BDSG n.F. keine weiteren Angaben. Aber in der Gesetzesbegründung: „Im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen zur Herstellung praktischer Konkordanz abzuwägen. Dabei sind die Interessen des ArbG an der Datenverarbeitung und das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten zu einem schonenden Ausgleich zu bringen, der beide Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt.“

     

    MERKE | Der ArbG kann die Verarbeitung personenbezogener Daten für andere Zwecke als die des Beschäftigungsverhältnisses auch auf die allgemeinen Erlaubnisvorschriften der Verordnung stützen, etwa auf Art. 6 Abs. 1 oder Art. 9 Abs. 2 DS-GVO.