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  • · Verordnung

    G-BA ändert Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte: befristete Sonderregelung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie

    Bild: © Ralf Kleemann - adobe.stock.com

    | Im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Heilmittel-Richtlinie für Zahnärzte ‒ zunächst befristet bis zum 31.05.2020 ‒ geändert. Der neu in die Richtlinie eingefügte § 2a, Buchstaben a‒c, bringt drei wichtige Neuerungen. |

     

    • a) Vertragszahnärzte können Folgeverordnungen gemäß § 6 Abs. 7 und Verordnungen außerhalb des Regelfalls gemäß § 7 auch nach telefonischer Anamnese ausstellen und dem Patienten postalisch übermitteln. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den verordnenden Zahnarzt erfolgt ist.
    • b) Die Regelung, dass Verordnungen ihre Gültigkeit verlieren, wenn die Behandlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach der Ausstellung bzw. innerhalb des vom Zahnarzt festgelegten Zeitraums begonnen wird, wird ausgesetzt.
    • c) Ebenfalls ausgesetzt wird die Regelung, dass die Verordnung ihre Gültigkeit bei einer mehr als 14-tägigen Unterbrechung der Behandlung ohne angemessene Begründung verliert.

     

    Den entsprechenden Beschluss hat der G-BA am 27.03.2020 getroffen. Er ist mit seiner Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 07.04.2020 rückwirkend zum 09.03.2020 in Kraft getreten.

    Quelle: Seite 1 | ID 46500731