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  • 01.04.2008 | Umweltzahnmedizin

    Wann Amalgamfüllungen entfernen?

    Nachfolgend erhalten Sie einige Empfehlungen, in welchen Fällen Sie Amalgamfüllungen entfernen sollten bzw. müssen:  

     

    • Bestehende Amalgamfüllungen müssen bei festgestellter Typ-IV-Allergie gegenüber Amalgam entfernt werden, also bei positiver Reaktion im Epikutantest und einem mit einer „Amalgamallergie“ kompatiblen klinischen Bild. Ein positives Testergebnis oder ein positiver Lymphozytentransformationstest allein genügen nicht zur Diagnose einer Kontaktallergie.

     

    • Bestehende Amalgamfüllungen sollen bei der Diagnose oraler lichenoider Reaktionen entfernt werden.

     

    • Bestehende Amalgamfüllungen sollen während der Schwangerschaft und Stillzeit nicht entfernt werden, wenn keine dringende zahnärztliche Indikation besteht. Bei dringlicher Indikation können einzelne Füllungen mit schonender Technik entfernt werden.

     

    Hinweis: Von einer Überempfindlichkeit im Sinne einer Typ-IV-Allergie gegenüber Amalgam bzw. Quecksilber kann ausgegangen werden, wenn ein positiver Epikutantestbefund nach den Leitlinien der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft vorliegt und das klinische Bild einer Kontaktallergie besteht bzw. orale lichenoide Reaktionen diagnostiziert werden. Dem Lymphozytentransformationstest einschließlich seiner Modifikation – dem MELISA®-Test – kommt bei der Feststellung einer Typ-IV-Allergie nur eine begrenzte diagnostische Bedeutung zu. Sie gehören nicht zu den Standarduntersuchungen, und ihre klinische Relevanz ist schwierig zu bewerten.