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  • · Fachbeitrag · Wettbewerbsverbot

    Auskunftspflicht: Wenn ein Vertreter unerlaubt für die Konkurrenz arbeitet

    von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com

    | In der Praxis stellt sich immer wieder die Frage, ob der Unternehmer von seinem (ehemaligen) Vertreter die Namen und Anschriften der Versicherungsnehmer herausverlangen kann, an die der Vertreter während des Bestehens des Vertretervertrags fremde Produkte vermittelt hat. Antwort auf die Frage gibt ein Urteil des BGH. |

     

    Auskunftspflicht ist auf das Wesentliche zu beschränken

    Nach Ansicht des BGH hat der Unternehmer nur Anspruch auf Angaben, die er zur Berechnung eines etwaigen entgangenen Gewinns benötigt. Dafür ist es nicht erforderlich, dass der Vertreter die Kundennamen und Anschriften mitteilt; denn diese sind für eine Berechnung nicht notwendig.

     

    Wichtig | Die Namen und Anschriften können allenfalls der Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit dienen. Dafür ist es nach Ansicht des BGH ausreichend, wenn der Vertreter seine Angaben an Eides statt versichert (BGH, Urteil vom 26.09.2013, Az. VII ZR 227/12, Abruf-Nr. 133350).

     

    Einem weiteren Auskunftsanspruch stehen die wesentlichen Interessen des Vertreters an der Geheimhaltung der Kundennamen aus Wettbewerbsgründen und auch wesentliche Interessen des Kunden an der Nichtnennung des Namens entgegen.

     

    Im Ausnahmefall besteht ein Auskunftsanspruch auf Namen und Anschrift

    Laut BGH besteht allerdings ein Auskunftsanspruch auf Nennung von Kundendaten für die von Außendienstmitarbeitern vermittelten Verträge, die der Vertreter zwar nicht selbst bei der Konkurrenz angeworben, aber zumindest betreut hat.

     

    Ferner könnte ein Auskunftsanspruch des Unternehmers auf Nennung von Kundennamen und Anschriften bestehen, wenn ein Vertreter Rundschreiben mit wettbewerbswidrigem Inhalt an Kunden sendet. In diesem Fall hätte der Unternehmer einen Richtigstellungsanspruch gegenüber dem Kunden. Diesen könnte er nur verwirklichen, wenn er auch deren Namen und Adressen kennt.

     

    Bedeutung des Urteils für die Praxis

    Die BGH-Entscheidung gilt nicht nur bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit während des (bestehenden) Vertragsverhältnisses. Sie gilt auch für den Fall wettbewerbswidriger Nutzung von Kundendaten nach Vertragsende. Und sie gilt auch für den ‒ in der Praxis eher selten anzutreffenden ‒ Fall, dass ein Vertreter Auskunftsansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend macht.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 5 | ID 49196885