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  • · Fachbeitrag · Vermittlerrecht

    Haftung des Vermittlers im Spannungsfeld von Registrierung und Außenauftritt

    von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com

    Versicherungsvermittler haften je nach ihrer Stellung unterschiedlich. Maßgeblich ist nicht nur die Registrierung, sondern vor allem, wie sie gegenüber dem Kunden auftreten. Wer als Vertreter tätig ist, haftet anders als ein Makler oder Versicherungsberater. Besonders wichtig ist deshalb, dass Innenverhältnis, Registrierung und Außenauftritt zusammenpassen.

    Verschiedene Vermittlertypen je nach Registrierung

    Versicherungsvermittler werden entweder als Versicherungsvertreter bzw. Ausschließlichkeits-Mehrfachvertreter) nach § 34d Abs. 1 GewO oder als Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO registriert. Für Versicherungsberater (auch Honorarberater) gilt § 34d Abs. 2 GewO.

     

    Doppelte Registrierungen sind nicht vorgesehen. Wer im Geschäftsverkehr als Makler auftritt, ohne entsprechend registriert zu sein, riskiert wettbewerbsrechtliche Konsequenzen. Die einschlägigen Vorschriften werden als Marktverhaltensregeln angesehen; ein Verstoß kann daher abgemahnt und auf Unterlassung verfolgt werden. So hat etwa das LG Freiburg entschieden, dass eine Doppelregistrierung nicht erfolgt und ein unzutreffender Außenauftritt wettbewerbsrechtlich relevant sein kann (LG Freiburg, Urteil vom 30.12.2015, Az. 12 O 86/15, RN 16, Abruf-Nr. 240043).