· Fachbeitrag · Agenturrecht
Ausstattungspflicht des Versicherers: Was der Versicherer kostenlos bereitstellen muss
von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Dr. Heinicke, Eggebrecht & Partner mbB Rechtsanwälte, München, www.heinicke-eggebrecht.com
Der Versicherer muss dem Versicherungsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung stellen. In der Praxis stellt sich dabei die Frage, was das für Computer, EDV und sonstige Hard- und Software bedeutet. Und was gilt für Büroausstattung, Werbeartikel, Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen? Maßgeblich für die Antwort ist hier § 86a HGB (i. V. m. § 84 ff. HGB) sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung.
Software, Kommunikations- und Datenverarbeitungssystem
Der Versicherer muss die komplette Vertriebssoftware kostenlos zur Verfügung stellen, wenn zumindest Teile davon für die Tätigkeit als Vertreter unverzichtbar sind. Das hat der BGH in einer Grundsatzentscheidung festgestellt (BGH, Urteil vom 31.05.2011, Az. VIII ZR 11/10, Abruf-Nr. 111571).
Daraus folgt: Sieht der Versicherer speziell eine Software oder ein elektronisches Kommunikations- und Datenverarbeitungssystem vor, die für die tägliche Arbeit erforderlich sind, muss er sie unentgeltlich überlassen. Der Versicherer kann den Vertreter dann auch verpflichten, dass er diese im Verhältnis Vertreter – Versicherer z. B. für die Antragsbearbeitung, die Kundenbetreuung und den Datenabruf beim Versicherer nutzt.
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