· Fachbeitrag · Wohn-Riester
Beim BFH: Reicht Verpflichtung zur Wohnungsmodernisierung für „Wohn-Riester“?
Setzt die Anschaffung einer Wohnung i. S. v. § 92a EStG die Entgeltlichkeit des Erwerbs voraus oder kann die Gegenleistung auch in der Verpflichtung bestehen, die Wohnung zu modernisieren? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.
Um diesen „Wohn-Riester-Fall“ ging es beim FG Berlin-Brandenburg
Nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG darf das geförderte Altersvorsorgekapital für die Herstellung oder Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung verwendet werden. In dem Fall, der dem FG Berlin-Brandenburg vorlag, wollte die Steuerzahlerin Mittel aus ihrem Altersvorsorgevertrag für die Tilgung eines Darlehens entnehmen, das sie für Modernisierungsmaßnahmen an einer Immobilie aufgenommen hatte.
Diese Immobilie, ein hälftiger Miteigentumsanteil an einem Grundstück, war ihr zuvor von ihrem Ehemann unentgeltlich übertragen worden. Die Übertragung erfolgte durch einen notariellen Vertrag, der ausdrücklich keine Gegenleistung vorsah. In einer Zusatzvereinbarung war geregelt, dass die Frau die Maßnahmen mit eigenen Mitteln finanzieren sollte. Sie vertrat daher die Auffassung, dass die von ihr durchgeführten Modernisierungsmaßnahmen als „Herstellung einer Wohnung“ nach § 92a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG zu werten seien.
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