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  • · Fachbeitrag · Verdienstausfallentschädigung

    Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 IfSG

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Susanne Weber, WTS Steuerberatungsges. mbH, München

    | Bei Entschädigungen nach § 56 IfSG kommt es in der Praxis häufig zu Abweichungen zwischen Antrags- und Erstattungsvolumen. Nun hat die Finanzverwaltung die Grundsätze für die lohnsteuerliche Behandlung der Fälle bekannt gemacht, in denen der Lohnsteuerabzug nicht mehr geändert werden darf. VVP stellt Ihnen die Grundsätze im folgenden Beitrag vor. |

    Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG

    Während der Corona-Pandemie hat die Vorschrift des § 3 Nr. 25 EStG an Bedeutung gewonnen, da viele Arbeitnehmer eine Verdienstausfallentschädigung nach § 56 IfSG erhalten haben. Denn Arbeitnehmer mussten sich ‒ ohne krank zu sein ‒ in Quarantäne begeben oder mussten aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder und Angehörigen selbst beaufsichtigen.

     

    Sie als Arbeitgeber gehen mit der Zahlung in Vorleistung und können sich diese von der zuständigen Entschädigungsbehörde erstatten lassen.