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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    „Zusatzprovision“ für Mitarbeiter und Werbung umsatzsteuerfrei oder doch steuerpflichtig?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Als Versicherungsvertreter erhalten Sie Ihre Provision vom Versicherer. Daneben werden Ihnen häufig Zusatzleistungen gewährt, z. B. für Mitarbeiter und Werbung, als Büro-/Organisationsbonus bzw. in Form einer Förderprovision. Fraglich ist, wie diese Zahlungen in umsatzsteuerlicher Hinsicht einzuordnen sind. Sind sie als echter Zuschuss nicht steuerbar oder handelt es sich um eine steuerbare Leistung, die steuerfrei oder -pflichtig sein kann? VVP zeigt anhand neuester Rechtsprechung, was für Vertreter gilt. |

    Steuerfreie Umsätze eines Versicherungsvertreters

    Unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 11 UStG fallen die Umsätze „aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter“. Steuerfrei sind also die Vermittlung von Versicherungen sowie die damit in Zusammenhang stehenden Nebentätigkeiten (Betreuung der Kunden, Bestandspflege, Schadenabwicklung etc.). Werden daneben jedoch andere Leistungen erbracht, die nicht „aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter“ stammen, so sind diese nicht steuerfrei. Diese „Zusatzleistungen“ können damit der Umsatzsteuer unterliegen.

     

    Unterscheidung in „echte“ und „unechte“ Zuschüsse

    Erhalten Sie vom Versicherer neben den steuerfreien Provisionen noch Kostenzuschüsse, etwa für Mitarbeiter, das angemietete Büro oder für Werbung, muss unterschieden werden: Es kann sich sowohl um „echte“ als auch „unechte“ Zuschüsse handeln. Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen sind dabei vollkommen unterschiedlich.