· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
BFH bestätigt: PKV-Tarifoptimierung gegen Entgelt ist umsatzsteuerfrei
| Ein nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreier Umsatz kann auch dann vorliegen, wenn aufgrund der Tätigkeit ein bestehender Vertrag durch Abschluss einer Änderungsvereinbarung optimiert wird. Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer das Entgelt entrichtet, steht der Steuerbefreiung nicht entgegen. Dies hat der BFH im Streit zwischen einem Versicherungsmakler und dem Finanzamt entschieden. |
Geschäftsmodell: Optimierung bestehender PKV-Verträge
Eine GmbH, die Versicherungsmaklerin (§ 34d GewO) ist, ist darauf spezialisiert, bestehende private Krankenversicherungsverträge beim Versicherer zu optimieren. Im Wesentlichen geschieht dies dadurch, dass durch einen Tarifwechsel eine Beitragsersparnis für privat krankenversicherte Kunden erzielt wird, ohne dabei den Versicherer zu wechseln. Zu diesem Zweck recherchiert und vergleicht die GmbH für ihre Kunden, die sie im Wesentlichen durch Werbung im Internet gewinnt, die verfügbaren Tarife und Tarifoptionen ihres Versicherers, stellt diese vor und übernimmt das weitere Prozedere des Tarifwechsels gegenüber den Versicherern. Im Erfolgsfall erhält die GmbH für ihr Tätigwerden eine Provision von dem Kunden.
Das FG Hamburg kam bereits in der Vorinstanz zum Schluss, dass die Umsätze aus der Tarifoptimierung steuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 UStG sind (FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023, Az. 6 K 86/22, Abruf-Nr. 235479).
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