· Fachbeitrag · Sozialversicherungswerte
Das sind die Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2026
Wie in jedem Jahr haben sich auch im Jahr 2026 viele Rechengrößen und Grenzwerte für die Sozialversicherung geändert. Der folgende Beitrag liefert Ihnen einen Überblick über die Werte, die 2026 gelten.
Das sind die neuen Beitragssätze in der Sozialversicherung
Bei den Beitragssätzen in der Sozialversicherung hat sich der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung 2026 von 2,5 Prozent auf 2,9 Prozent erhöht (Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Abs. 2 SGB V für das Jahr 2026, Abruf-Nr. 251651). Die sonstigen Beitragssätze in der Sozialversicherung für 2026 sind gleich geblieben. Seit 01.01.2026 gelten folgende Werte:
Beitragssätze 2026 | |||
Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Gesamt | |
Arbeitslosenversicherung | 1,30 % | 1,30 % | 2,60 % |
Allgemeine Rentenversicherung | 9,30 % | 9,30 % | 18,60 % |
Knappschaftliche Rentenversicherung | 15,40 % | 9,30 % | 24,70 % |
Krankenversicherung | |||
| 7,30 % | 7,30 % | 14,60 % |
| 7,00 % | 7,00 % | 14,00 % |
Pflegeversicherung 2026 | |||
| 1,80 % | 1,80 % | 3,60 % |
| 1,80 % | 2,40 % | 4,20 % |
| 1,30 % | 2,30 % | 3,60 % |
| 1,30 % | 2,90 % | 4,20 % |
* Ab zwei Kindern wird der Arbeitnehmer-Anteil während der Erziehungsphase bis zum 25. Lebensjahr um 0,25 Beitragssatzpunkte je Kind bis zum fünften Kind weiter abgesenkt. | |||
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