13.07.2026 · Nachricht · Rentenversicherung
Besteuerung von Leibrenten aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1 EStG?
Rentenzahlungen, die auf privaten Rentenversicherungsverträgen mit Kapitalwahlrecht beruhen, sind den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG zuzuordnen und nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die sich aus der Regelung des § 52 Abs. 28 S. 5 i. d. F. des JStG 2024 ergebende Rückwirkung ist verfassungsgemäß. Das hat das FG Niedersachsen für Rentenzahlungen aus einem vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen, begünstigten Versicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht entschieden.
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