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  • · Fachbeitrag · Rechtsform

    Vermittlerunternehmen als OHG oder GmbH: Welche Rechtsform ist steuerlich günstiger?

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Die Wahl, ob ein Vermittlerunternehmen als Personen- oder Kapitalgesellschaft betrieben wird, birgt nicht nur zivilrechtliche Unterschiede. Auch steuerlich gelten unterschiedliche Grundsätze, und es ergibt sich eine voneinander abweichende Steuerbelastung. Doch was ist die „bessere“ Rechtsform? VVP liefert einen Überblick über die steuerlichen Spielregeln und zeigt anhand mehrerer Beispiele, unter welchen Annahmen die Firmierung als OHG oder GmbH im Hinblick auf die aktuelle Steuerbelastung lukrativer ist. |

    Laufende Steuerbelastung bei OHG und GmbH

    Beim Vergleich der laufenden Besteuerung einer OHG mit der einer GmbH muss zunächst beachtet werden, dass in die Gesamtbetrachtung stets auch die Auswirkungen auf Ebene der jeweiligen Gesellschafter einzubeziehen sind. Denn einerseits möchten diese den erzielten Gewinn schlussendlich privat verwenden, und andererseits unterscheidet sich auch bei den Gesellschaftern die Besteuerung in Abhängigkeit von der gewählten Rechtsform. Die folgende Übersicht fasst die Unterschiede zusammen:

     

    • Unterschiede in der laufenden Besteuerung zwischen OHG und GmbH

    OHG (Personengesellschaft)

    GmbH (Kapitalgesellschaft)

    • Eine OHG unterliegt ertragsteuerlich nur der Gewerbesteuer. Die weitere Besteuerung (Einkommensteuer) findet auf Ebene der Gesellschafter statt. Anders als bei der GmbH unterliegen Geschäftsführervergütungen auch der Gewerbesteuer. Als Personengesellschaft kann die OHG aber einen Freibetrag von 24.500 Euro vom Gewerbeertrag abziehen (§ 11 GewStG).
    • Die Gesellschafter einer OHG müssen grundsätzlich den gesamten Gewinn des Unternehmens als Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit ihrem individuellen Steuersatz der Einkommensteuer unterwerfen ‒ unabhängig von einer Ausschüttung. Gleichzeitig können sie die Gewerbesteuer in Höhe des vierfachen des Gewerbesteuermessbetrags auf die Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG). GmbH-Gesellschafter können die Gewerbesteuer nicht anrechnen (effektive Steuerbelastung).
    • OHG-Gesellschafter können eine Gewinnthesaurierung beantragen (§ 34a EStG). Nicht entnommene Gewinne werden dann nur mit 28,25 Prozent zzgl. Soli belastet. Wird der Gewinn später doch entnommen, fällt auf diesen eine weitere Einkommensteuer mit 25 Prozent an. Da die Thesaurierungsbesteuerung in der Praxis selten ist, wird sie nicht in den folgenden Vergleich einbezogen.
    • Eine GmbH unterliegt der Körperschaftsteuer von 15 Prozent zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent. Hinzu kommt bei einem Gewerbesteuerhebesatz von 420 Prozent (abhängig von der jeweiligen Gemeinde) eine Gewerbesteuer von 14,7 Prozent. Die Gesamtsteuerbelastung beträgt damit 30,525 Prozent, unabhängig davon, ob die GmbH ihren Gewinn thesauriert oder ausschüttet.
    • Erst wenn die GmbH ihren nach Steuern verbleibenden Überschuss an die Gesellschafter ausschüttet, fällt hierauf die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zzgl. Soli an. Ausnahme: Stellen die GmbH-Anteile Betriebsvermögen dar oder wird die „normale“ Besteuerung nach dem individuellen Einkommensteuertarif beantragt, bleiben 40 Prozent der Ausschüttung steuerfrei. Die anderen 60 Prozent unterliegen jedoch der tariflichen Einkommensteuer (Teileinkünfteverfahren).
    • Vergütungen für angestellte Geschäftsführer sind bei der GmbH eine gewinnmindernde Betriebsausgabe. Das Gehalt ist im Gegenzug vom Geschäftsführer sofort im Rahmen seiner privaten Einkommensteuererklärung zum persönlichen Steuersatz zu versteuern (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Werbungskosten können abgezogen werden (ggf. Pauschbetrag).