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  • · Provisionsweitergabe

    So werden Provisionsweitergaben und Eigenprovisionen steuerlich behandelt

    Bild: ChatGPT / KI-generiert

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Viele Versicherungsvermittler zahlen „Tippgebern“ für die Vermittlung eines neuen Versicherungsvertrags einen Teil der Provision, die sie vom Versicherer erhalten. Teilweise erhält auch der künftige Versicherungsnehmer einen Provisionsanteil. Für die Empfänger stellt sich die Frage, wie diese Zahlungen einkommen- und umsatzsteuerlich zu behandeln sind. VVP erläutert die unterschiedlichen Besteuerungsregeln für Provisionsweitergaben und Eigenprovisionen.

    Tippgeber-Tätigkeit: Kontakt-Herstellung ohne Beratung

    „Tippgeber“ benennen potenzielle Abschluss-Möglichkeiten oder stellen den Kontakt zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen her. In der Praxis nehmen sie meist lediglich allgemeine Kundendaten auf und leiten diese weiter, etwa Name, Anschrift, Mobilfunknummer oder E-Mail-Adresse.

     

    Eine Beratung findet nicht statt. Der Tippgeber darf weder einen konkreten Versicherungsbedarf ermitteln noch ein bestimmtes Versicherungsprodukt empfehlen. Seine Tätigkeit darf außerdem nicht auf eine konkrete Willenserklärung zum Abschluss eines Versicherungsvertrags gerichtet sein. Sie darf deshalb nicht unmittelbar zu einem Vertragsschluss führen. Zivilrechtlich handelt es sich bei einem echten Tippgeber weder um einen Versicherungsvermittler noch um eine beratende Person. Die Tätigkeit zählt zum freien Gewerbe im Sinne des § 376 GewO. Daher muss der Tippgeber ein Gewerbe anmelden, sofern er nachhaltig mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird.