· Fachbeitrag · Pensionszusage
Weiterarbeit des GGf nach Vollendung des Pensionsalters: Fälligkeit der Pensionsleistung?
von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München
Viele (Gesellschafter-)Geschäftsführer (G)Gf, die die Altersgrenze erreichen, sind weiter für das Unternehmen tätig. In einem Fall vor dem FG Berlin-Brandenburg war fraglich, ob die Voraussetzung für die Fälligkeit der Pensionsleistung erfüllt ist, wenn der Versorgungsberechtigte weiter für das Unternehmen tätig und die Pensionsleistung an das Ausscheiden aus dem Unternehmen gekoppelt ist. Das Urteil zeigt, dass hier genau zu analysieren ist, was die weitere Tätigkeit für die Pensionsleistungen bedeutet.
Auszahlung der Pensionsleistung trotz fortgesetzter Tätigkeit
Für den alleinigen GGf einer GmbH bestand eine Pensionszusage aus dem Jahr 1992. In dieser wurde eine Altersrente bei Ausscheiden aus der GmbH ab Alter 65 in Höhe von 1.000 Euro zugesagt. Anstelle der laufenden Rente konnte der GGf eine Abfindung durch die Zahlung eines wertgleichen Kapitals fordern. Von dieser Möglichkeit machte der GGf mit Vereinbarung vom 30.06.2016 Gebrauch. Sein 65. Lebensjahr vollendete er im Januar 2017. Im Februar 2017 wurde gemäß der Gehaltsbescheinigung eine Einmalkapitalzahlung in Höhe von 147.664 Euro der Lohnsteuer unterworfen.
Der GGf legte seine Tätigkeit als Geschäftsführer zu Ende Februar 2017 nieder. Die Anteile an der GmbH wurden veräußert. Ab März 2017 wurde er vom neuen GGf als technischer Leiter auf Basis einer Arbeitszeit von 35 Wochenstunden und mit einem Gehalt von 2.600 Euro monatlich eingestellt.
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