· Fachbeitrag · Pensionszusage
Vor BFH: Ist die nach Vollendung des 60. Lebensjahrs erteilte Pensionszusage vGA?
von Dr. Claudia Veh, Deloitte, München
Eine Pensionszusage, die erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erteilt wird, kann nicht mehr steuerlich erdient werden und führt deshalb zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Dies gilt nach Ansicht des FG Münster auch für neuere Zusagen. Das letzte Wort hat aber der BFH. Er muss klären, ob die strengen Altersgrenzen nach wie vor gelten.
Die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen
Pensionszusagen von Gesellschafter-Geschäftsführern (GGf) müssen dem Fremdvergleich genügen, um steuerlich anerkannt zu werden. Werden sie steuerlich anerkannt, stellen die Aufwände wie Zuführungen zu den Pensionsrückstellungen und Auszahlung von Leistungen gewinnmindernde Betriebsausgaben dar. Ist dies nicht der Fall, d. h., ist die Pensionszusage im Gesellschaftsverhältnis veranlasst, sind die Aufwände außerbilanziell dem Gewinn wieder hinzuzurechnen.
Zur Konkretisierung der Fremdüblichkeit wurden über die Zeit bestimmte Kriterien entwickelt, mit denen die betriebliche Veranlassung überprüft werden kann. Hierzu gehören insbesondere die Aspekte Ernsthaftigkeit, Angemessenheit und Erdienbarkeit (vgl. R 8.7 S. 6 KStR).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses VVP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig