· Fachbeitrag · Pensionszusage
BFH: Abfindung einer GGf-Pensionszusage in der Krise der GmbH muss keine vGA sein
Dr. Claudia Veh, Deloitte
In der Praxis kann es vorkommen, dass die einmal eingerichtete Pensionszusage eines Gesellschafter-Geschäftsführers (GGf) vorzeitig abgefunden werden soll. Die sich anschließende Frage ist regelmäßig, ob die Abfindung als betrieblich veranlasst gilt oder ob sie aufgrund einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt. Mit einer solchen Frage hat sich aktuell der BFH befasst und die Abfindung der Pensionszusage aus betrieblichen Gründen bejaht.
Ausgangssituation: GmbH gerät in wirtschaftliche Schieflage
Was war passiert? Im Jahr 2002 hat eine GmbH dem zu 90 Prozent beteiligten GGf eine Pensionszusage auf Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen erteilt. Zur Finanzierung der Zusage hatte die GmbH Rückdeckungsversicherungen abgeschlossen, die sie an den GGf verpfändete.
Nachdem der GGf einen Herzinfarkt erlitten hatte, verschlechterte sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft durch den Verlust zweier Großkunden deutlich. In einem ersten Schritt wurde im Jahr 2011 beschlossen, das Urlaubs- und Weihnachtsgeld des GGf so lange auszusetzen, bis sich die wirtschaftliche Lage wieder verbessert hat, allerdings ohne den durchschlagenden Erfolg; im Jahr 2012 setzte sich die schlechte wirtschaftliche Entwicklung fort. Nachdem bereits das Geschäftsjahr 2011 mit einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag geendet hatte, drohte spätestens seit dem 30.09.2012 die Zahlungsunfähigkeit der GmbH.
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