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  • 17.02.2026 · Fachbeitrag · Mitarbeiterbeteiligung

    BFH: Gewinnanteile aus typisch stiller Beteiligung sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern

    | Arbeitnehmer, die eine typisch stille Beteiligung am Unternehmen ihres Arbeitgebers erhalten, versteuern die Gewinnanteile daraus als Einkünfte aus Kapitalvermögen und nicht als Arbeitslohn, wenn die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erfüllt sind. Das hat der BFH entschieden. |