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  • · Fachbeitrag · LV-Finanzierung

    Wenn bei LV-finanziertem Immobilienkauf mehr mitfinanziert wird: FG Düsseldorf hält Zinsen aus LV-Altvertrag für steuerpflichtig

    | Werden LV-Altverträge zur Immobilienfinanzierung verwendet, können die Zinsen aus den Sparanteilen der Versicherung steuerfrei sein. Erforderlich ist, dass das Darlehen unmittelbar und ausschließlich der Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes dient, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist; eine Bagatellgrenze von 2.556 Euro gilt. Werden mitverkaufte Gegenstände sowie Geldbeschaffungskosten über der Bagatellgrenze finanziert, ist das Darlehen steuerschädlich verwendet, so das FG Düsseldorf. |

     

    K erwarb 2019 einen vermieteten Hof für 2,98 Mio. Euro und finanzierte über ein Darlehen der Bank in Höhe von 3,2 Mio. Euro in drei Tranchen. Ansprüche aus seiner 2002 abgeschlossenen Lebensversicherung wurden zur Sicherung/Tilgung eingesetzt (Auszahlungsbetrag 2,98 Mio. Euro). Aus dem Darlehen wurden neben dem Kaufpreis u. a. Grunderwerbsteuer (186.975 Euro), Notar‑ und Gerichtskosten für Grundpfandrechte (insgesamt 12.420,59 Euro) sowie mitverkaufte Gegenstände (103.450 Euro, darin 5.500 Euro Brennholz) bezahlt. Das Finanzamt stellte die Steuerpflicht der Zinsen fest.

     

    Das FG folgte dem Amt. Die Voraussetzungen für eine Steuerfreiheit der Zinsen aus den Sparanteilen der Versicherung hätten nicht vorlagen (FG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2025, Az. 10 K 492/22 F, Abruf-Nr. 247984). Denn erforderlich sei eine unmittelbare und ausschließliche Darlehensverwendung für Anschaffungs‑/Herstellungskosten eines dauerhaft einkünfteerzielenden Wirtschaftsguts; dabei gilt eine Bagatellgrenze von 2.556 Euro. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt: