Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Lebensversicherungen

    Rentenzahlungen aus altem Vertrag mit Kapitalwahlrecht

    | Rentenzahlungen aus einer vor dem 01.01.2005 abgeschlossenen, begünstigten privaten Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht führen zu Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung. Sie sind steuerfrei, soweit die Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit angesammelte Kapitalguthaben inkl. der Überschussanteile nicht übersteigt, so der BFH. |

     

    Der Versicherungsnehmer (VN) hatte im Jahr 1998 einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung mit abgekürzter Beitragszahlungsdauer abgeschlossen. Laut Versicherungsschein waren im Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 31.07.2003 fünf jährliche Beitragszahlungen zu leisten. Als Rentenzahlungsbeginn war der 01.08.2010 mit einer garantierten monatlichen Grundrente zzgl. einer nicht garantierten monatlichen Mindestüberschussrente vereinbart. Statt der Rentenzahlung konnte der VN eine einmalige Ablaufleistung verlangen. Der VN machte von seinem Rentenwahlrecht Gebrauch.

     

    Nach Ansicht des BFH gehören die Rentenzahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG alter Fassung; sie unterliegen damit nicht als sonstige Einkünfte der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG (Subsidiarität). Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG alter Fassung sind nach Ansicht des BFH auch erfüllt. Etwas anderes ergibt sich nicht deshalb, weil der VN von seinem Kapitalwahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat und damit die Versicherungsleistung in Gestalt wiederkehrender Bezüge erbracht worden ist; eine unterschiedliche steuerliche Behandlung der Versicherungsleistung sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Die Steuerbefreiung hängt allein davon ab, dass der Versicherungsvertrag zu den begünstigten Vertragstypen gehört (BFH, Urteil vom 01.07.2021, Az. VIII R 4/18, Abruf-Nr. 225107).

    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 3 | ID 47721145