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  • · Fachbeitrag · Krankenversicherung

    Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungs-beiträge vorauszahlen und Steuergestaltung nutzen

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de

    | Der Jahreswechsel steht vor der Tür ‒ und mit diesem geht ein effektives Steuersparmodell einher: Werden noch 2022 Vorauszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung für kommende Jahre geleistet, können diese nicht nur 2022 abgesetzt werden. Es eröffnen sich auch für 2023 weitere Abzugsmöglichkeiten. In der Praxis sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere darf die Beitragsvorauszahlung nicht zu hoch ausfallen. VVP erläutert, wie Sie und Ihre Kunden das Modell nutzen können. |

    Sonderausgabenabzug aufgrund Bürgerentlastungsgesetz

    Durch das Bürgerentlastungsgesetz gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von 2.800 Euro. Er reduziert sich für diejenigen Steuerzahler auf 1.900 Euro, die ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung oder Übernahme von Krankheitskosten haben oder steuerfreie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten; das sind z. B. Beamte, Rentner oder Arbeitnehmer (§ 10 Abs. 4 EStG).

     

    Der Höchstbetrag gilt pro Person. Bei zusammenveranlagten Ehegatten ist daher für jeden Ehegatten der Höchstbetrag zu ermitteln. Beide Beträge werden dann zu einem gemeinsamen Höchstbetrag addiert und mit den insgesamt geleisteten Aufwendungen verglichen. Zahlt ein Ehepaar (Ehemann = Arbeitnehmer und Ehefrau = Gewerbetreibende) beispielsweise 8.000 Euro an sonstigen Vorsorgeaufwendungen, beträgt der Höchstbetrag 4.700 Euro (1.900 + 2.800 Euro). Von den 8.000 Euro lassen sich nur 4.700 Euro absetzen.